Ab Herbst 2021
Zwischenfrüchte in Roten und Gelben Gebieten erstmals verpflichtend

Zwischenfruchtanbau

Auf Flächen, die in Roten und/oder Gelben Gebiet liegen, mit Sommerungen im Frühjahr 2022 bestellt und mit Stickstoff und/oder Phosphat im Frühjahr 2022 gedüngt werden, muss über den Winter eine Zwischenfrucht/Begrünung stehen. Die Auflage ist unabhängig von der Betriebsgröße verpflichtend! Auch sind erstmalig weitere Auflagen einzuhalten.

Rote Gebiete

  • Verpflichtender Zwischenfruchtanbau/Begrünung vor Sommerungen, die mit Stickstoff gedüngt werden (Ausnahme Vorfruchternte nach dem 1. Oktober oder langjähriges Niederschlagsmittel unter 550 mm)
  • Düngeverbot im Sommer/Frühherbst auf Wintergerste, Zwischenfrüchte ohne Futternutzung und Raps ohne Düngebedarf (mehr als 45 kg N/ha im Boden verfügbar; hierzu soll in Kürze ein Bericht im BLW erscheinen); Ausnahme zur Düngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung mit bis zu 120 kg N/ha durch Festmist von Huf- und Klauentieren oder Komposte
  • Begrenzung der Grünlanddüngung im Herbst über flüssige organische Düngemittel auf 60 kg N/ha
  • Verlängerung der Sperrfristen für Dauergrünland, Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau um einen Monat auf 01.10. bis 31.01.
  • sowie für Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost um zwei Monate auf 01.11. bis 31.01.

Gelbe Gebiete

  • Bei der Aufbringung von phosphathaltigen Düngemitteln auf Feldstücken bis maximal 10% Hangneigung sind grundsätzlich 5 Meter Gewässerabstand zur Böschungsoberkante einzuhalten. Beim Einsatz von Exakttechnik (Streubereite = Arbeitsbreite/Grenzstreueinrichtung) reduziert sich der Abstand auf 1 Meter, bzw. 3 Meter ab 5% Hangneigung.
    Auf stark geneigten Feldstücken mit mindestens 10 % Hangneigung innerhalb der ersten 20 Meter zur Böschungsoberkante darf auf den ersten 10 Metern keine Düngung erfolgen. Im Abstand von 10 bis 30 Meter gelten die zusätzlichen Vorgaben, differenziert nach unbestellten Ackerflächen und bestellten Ackerflächen sind die Auflagen zu beachten und einzuhalten.
  • Verpflichtender Zwischenfruchtanbau/Begrünung (bis 15. Januar) oder Stoppelbrache vor Sommerungen, die im Frühjahr mit Phosphat gedüngt werden (Ausnahme Vorfruchternte nach dem 1. Oktober oder langjähriges Niederschlagsmittel unter 550 mm)

Gebiete mit weniger als 550 mm Jahresniederschlag sind auf der Internetseite der LfL veröffentlicht:

Gemarkungen mit weniger als 550 mm Jahresniederschlag (PDF) - LfL Externer Link

Folgende Gemarkungen in unserem Dienstgebiet (SW/HAS) sind vom verpflichtenden Zwischenfruchtanbau befreit (Stand: 12.07.2021): Alitzheim, Bergrheinfeld, Brünnstadt, Ettleben, Garstadt, Gernach, Grafenrheinfeld, Grettstadt, Heidenfeld, Herlheim, Hirschfeld, Kolitzheim, Lindach, Oberndorf, Oberspiesheim, Röthlein, Schwebheim, Sennfeld, Stammheim, Unterspiesheim, Wipfeld und Zeilitzheim.

Die im Betrieb betroffenen Flächen finden Sie im Programm iBALIS unter "Betriebsinformation - Betriebsspiegel - Rote und gelbe Gebiete (AVDüV)". Auch können hier die Auflagen nochmals eingesehen werden.