Düngung und gesetzliche Grundlagen

Traktor mit Güllefass bei bodennaher Gülleausbringung auf Grünland

Neben der Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern oder zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz relevant. In roten und gelben Gebieten sind zusätzlich Maßnahmen bei der Landbewirtschaftung zu beachten. Per Allgemeinverfügung ist für Bayern festgelegt, dass unter bestimmten Bedingungen auf die bodennahe Ausbringung bei bestelltem Ackerland verzichtet werden kann. Um Planungssicherheit für die bayerischen Betriebe zu schaffen, wird sie auf Grünland erweitert und neu bekannt gegeben.

Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.

Sperrfrist 2024/25

Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung

Vollzug der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen
vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kitzingen-Würzburg – Sachgebiet L2.3P – Landnutzung erlässt gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung folgende Allgemeinverfügung:
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung
auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2024
wie folgt verschoben:

für die Landkreise Rhön-Grabfeld, Bad Kissingen, Haßberge, Schweinfurt, Würzburg, Miltenberg und Kitzingen sowie die Stadt Schweinfurt und die Stadt Würzburg (bzw. für den Regierungsbezirk Unterfranken, ausgenommen die Landkreise Main-Spessart und Aschaffenburg sowie die Stadt Aschaffenburg)

  • auf Flächen, die durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) als mit Nitrat belastetet ausgewiesen sind (auf sog. „roten Flächen“)
  • vom 15. Oktober 2024 bis einschließlich 14. Februar 2025

für den gesamten Regierungsbezirk Unterfranken

  • auf Flächen, die nicht durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) als mit Nitrat belastet ausgewiesen wurden (auf sog. „nicht roten Flächen“)
  • vom 15. November 2024 bis einschließlich 14. Februar 2025
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.
Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.
Sperrfristprogramm – in welchen Zeiträumen ist Düngen verboten?

Die Sperrfristen gelten für alle Dünger mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat. Die Excel-Anwendung "Sperrfristprogramm" der LfL zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur und der Gebietskulisse, ob die Fläche im Sommer/Herbst noch gedüngt werden darf.

Sperrfristprogramm - LfL Externer Link