Düngung und gesetzliche Grundlagen
Neben der Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern oder zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz relevant. In roten und gelben Gebieten sind zusätzlich Maßnahmen bei der Landbewirtschaftung zu beachten. Per Allgemeinverfügung ist für Bayern festgelegt, dass unter bestimmten Bedingungen auf die bodennahe Ausbringung bei bestelltem Ackerland verzichtet werden kann. Um Planungssicherheit für die bayerischen Betriebe zu schaffen, wird sie auf Grünland erweitert und neu bekannt gegeben.
Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.
Sperrfrist 2024/25
Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kitzingen-Würzburg – Sachgebiet L2.3P – Landnutzung erlässt gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung folgende Allgemeinverfügung:
Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung
auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2024
wie folgt verschoben:
für die Landkreise Rhön-Grabfeld, Bad Kissingen, Haßberge, Schweinfurt, Würzburg, Miltenberg und Kitzingen, sowie die Stadt Schweinfurt und die Stadt Würzburg
bzw. für den Regierungsbezirk Unterfranken, ausgenommen die Landkreise Main-Spessart und Aschaffenburg sowie die Stadt Aschaffenburg,
auf Flächen, die durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) als mit Nitrat belastetet ausgewiesen sind (auf sog. „roten Flächen“):
vom 15. Oktober 2024 bis einschließlich 14. Februar 2025
auf Flächen, die nicht durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) als mit Nitrat belastet ausgewiesen wurden (auf sog. „nicht roten Flächen“):
vom 15. November 2024 bis einschließlich 14. Februar 2025
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.
Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.
Sperrfristprogramm – in welchen Zeiträumen ist Düngen verboten?
Die Sperrfristen gelten für alle Dünger mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat. Die Excel-Anwendung "Sperrfristprogramm" der LfL zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur und der Gebietskulisse, ob die Fläche im Sommer/Herbst noch gedüngt werden darf.
Sperrfristprogramm - LfL
Aktuell
Allgemeinverfügung
Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik
Per Allgemeinverfügung wurde 2020 für Bayern festgelegt, dass unter bestimmten Bedingungen auf die streifenförmige Ausbringung bei bestelltem Ackerland verzichtet werden kann. Um Planungssicherheit für die bayerischen Betriebe zu schaffen, wird diese Allgemeinverfügung hiermit u.a. auf das Grünland erweitert und neu bekannt gegeben:
Allgemeinverfügung Ausbringtechnik Unterfranken 2023 119 KB
Nach Düngeverordnung (DüV) dürfen flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff im Falle von bestelltem Ackerland seit 2020 und im Falle von Grünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau am dem 1. Februar 2025 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden.
Davon abweichend ist es laut Allgemeinverfügung unter folgenden Gegebenheiten möglich, flüssige organische Dünger ohne bodennahe, streifenförmige Technik auszubringen:
a) Ausbringung von Jauche und anderen organischen Düngemitteln mit einem Trockensubstanzgehalt von bis zu 2 Prozent
- Die Einhaltung des TS-Gehalts muss jederzeit nachgewiesen werden können über
- die Berechnung der Lagerkapazität für die flüssigen organischen Düngemittel einschließlich des ggf. zugegebenen Wassers über das LfL-Programm zur Lagerraumberechnung sowie über
- die Untersuchung des Düngemittels im Labor, die bei der Ausbringung nicht älter als zwei Jahre sein darf. (Für Jauche ist keine Untersuchung erforderlich.)
b) Kleine Betriebe (agrarstrukturelle Besonderheit)
Kleine Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) sind von der streifenförmigen, bodennahen Ausbringung befreit. Bei der Ermittlung der LF dürfen im Hinblick dieser Ausnahme folgende Flächen abgezogen werden:
- Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen
- Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt
- Grünlandflächen mit einer Hangneigung von mehr als 20 Prozent auf mehr als 30 Prozent eines Feldstücks
- Streuobstwiesen
- Kleinstflächen bis 0,1 ha
- Flächen mit bestimmten Maßnahmen und Maßnahmenkombinationen des Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramms (VNP) und Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms (KULAP)
- Flächen eines Betriebes, die nicht gedüngt und gleichzeitig nicht genutzt werden, sind keine LF im Sinne des Düngerechts und können daher ebenfalls unberücksichtigt bleiben.
c) Bestimmte Flächen (agrarstruktureller Besonderheit)
- Die unter b) genannten Flächen, die bei der Ermittlung der 15 ha-Grenze abgezogen werden
- Agroforst-, Weinbau-, Obstbau- Hopfenbauflächen und andere Flächen mit Baumkulturen
Ausnahme aufgrund des pH-Werts im flüssigen organischen Dünger von pH 6,4 oder niedriger (Ansäuerung)
Wenn ein anderes Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen führt, kann eine Ausnahme von der bodennahen, streifenförmigen Ausbringtechnik beantragt werden. Außer der Ansäuerung sind derzeit keine anderen Verfahren bekannt, die zu einer vergleichbaren Reduktion der Ammoniakemissionen führen.
Die Ansäuerung kann chemisch über eine Säurezugabe oder biologisch durch Kohlenstoffquellen (C-Quellen) erfolgen, welche zu einer pH-Wert-Absenkung des Wirtschaftsdüngers führen. Die C-Quellen dienen hierbei als Nahrungsquelle für die in der Gülle enthaltenen Mikroorganismen. Die Zugabe der C-Quelle wie beispielsweise Glukose oder Melasse führt über die Bildung von Milchsäure und die damit verbundene pH-Wert-Absenkung zu einer Minderung der Ammoniakfreisetzung, ist aber mit Zielkonflikten wie hohen Kosten aufgrund zum Teil hoher Zugabemengen, Nahrungskonkurrenz, verstärkter Geruchsemissionen und einer teils starken Schaumbildung verbunden. Bei direkter Säurezugabe, zum Beispiel Schwefelsäure, sind Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Ferner können die Säuremengen bzw. die Kosten deutlich variieren, und es sind Anforderungen des Wasserrechts zu beachten.
Eine Ausnahmegenehmigung wegen Ansäuerung kann über ein Formular bei den zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) mit Sachgebiet L2.3P beantragt werden.
Im Ausnahmeantrag zur Ansäuerung sind detaillierte Angaben zum angesäuerten Wirtschaftsdünger, zum Ansäuerungsverfahren und zur Dokumentation der Einhaltung des pH-Werts während der Ausbringung erforderlich. Zur Plausibilisierung ist zudem mindestens bei einer Mischprobe des anzusäuernden Wirtschaftsdüngers mittels eines geeigneten Verfahrens (zum Beispiel Titration eines Labors) die notwendige Säuremenge je Kubikmeter zur Ansäuerung auf mind. pH 6,4 oder niedriger zu ermitteln. Die Plausibilisierung (Laboruntersuchung, aus der hervorgeht, wie hoch der Säurebedarf zur Ansäuerung auf pH 6,4 oder kleiner ist) ist in Textform dem Antrag beizulegen.
Ausnahme für Besonderheiten, die durch die Allgemeinverfügung nicht abgedeckt sind
Bei einzelnen Betrieben oder Flächen können aus agrarstrukturellen oder naturräumlichen Besonderheiten Härtefälle vorliegen, die den Einsatz der streifenförmigen Ausbringtechnik unmöglich machen und nicht über die Allgemeinverfügung abgedeckt sind.
Als Besonderheiten, die nicht durch die Allgemeinverfügung abgedeckt sind, sind zwei Fallkonstellationen denkbar:
- Betriebe, deren Wirtschaftsdünger-Lagerstätten auf dem Betriebsgelände mit der streifenförmigen Technik nicht angefahren bzw. befahren werden können (z. B. wegen beschränkter Belastbarkeit des Deckels einer Tiefgrube) und wo gleichzeitig auch nicht durch eine Verlängerung des Ansaugrohres eine Wirtschaftsdünger-Entnahme möglich ist.
- Einzelflächen, deren Zuwegungen aufgrund der Breite und Höhe des Weges bzw. der Durchfahrt (Wald, Bauwerke etc.), Befestigung oder Schieflage keine Befahrung mit der streifenförmigen Technik erlauben. Einzelflächen mit hohem Anteil an herausragenden Felsen, Sträuchern etc., die eine Beschädigung der streifenförmigen Ausbringtechnik bei deren Einsatz erwarten lassen sowie Flächen, die nicht unter die Steillagenregelung fallen, aber aufgrund ihres Zuschnitts beim Einsatz der streifenförmigen Technik ein Sicherheitsrisiko (Kippgefahr) erwarten lassen.
Bei Vorliegen solcher Härtefalle kann nach Ende der Mehrfachantragstellung ein formloser, aber sehr detaillierter begründeter Antrag auf Befreiung des streifenförmigen Technikeinsatzes beim zuständigen AELF mit Sachgebiet L2.3P gestellt werden.
Emissionsarme Gülleausbringung im Grünland
Jede streifenförmige Technik hat ihre speziellen Vorzüge, aber auch individuelle Anforderungen an ihren optimalen Einsatz. Die Düngeverordnung schreibt seit dem Jahr 2020 vor, flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel auf bestellten Ackerflächen streifenförmig und bodennah auszubringen, z. B. mit Schleppschlauch-, Schleppschuh- oder Injektionstechnik. Auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau gilt diese Verpflichtung erst ab dem Jahr 2025.
Leitfaden mit Hinweisen zum optimalen Einsatz von Schleppschuh und Injektion im Grünland - LfL
Rote Gebiete, Gelbe Gebiete
Ausführungsverordnung DüV - Rote Gebiete, Gelbe Gebiete
Neben der Gebietsausweisung verpflichtet die Düngeverordnung die Landesregierungen, in Gebieten mit einer hohen Nitratbelastung des Grundwassers (sogenannte "Rote Gebiete") oder einer Eutrophierung von Oberflächengewässern (sogenannte "Gelbe Gebiete") per Landesverordnung Auflagen bei der Landbewirtschaftung zu erlassen. Bayern kommt dieser Verpflichtung mit der "Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung (AVDüV)" nach.
Gelbe Gebiete - Grafik herunterladen 163 KB
Die betroffenen Flächen und der prozentuale Anteil an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) eines Betriebs können von jedem Landwirt im zugangsgeschützten Bereich von iBALIS unter dem Register Betriebsinformation > Betriebsspiegel > rote und gelbe Gebiete (AVDüv) eingesehen werden. Im öffentlich zugänglichen Kartenviewer Agrar und in der Feldstückskarte sind die betroffenen Flächen ebenfalls enthalten.
Erklärfilme
Videos zur Ausweisung der Roten und Gelben Gebiete (AV DüV)
In zwei Videos wird die Ausweisung der Roten und Gelben Gebiete erklärt. In einem Video geht es zudem um Anpassungsmöglichkeiten – und die Frage, wie man als Landwirt oder in der Beratung an die Änderungen der Düngeverordnung und die Auflagen in den Roten und Gelben Gebieten herangeht und die einzelbetrieblichen Produktionsverfahren bei Bedarf anpassen kann.
Videos - LfL
Übersicht zur Düngung
Bedarfsgerechte Düngung und optimale Nährstoffausnutzung im landwirtschaftlichen Betrieb sind die Basis für eine optimale Pflanzenentwicklung sowie langfristig gesunde Böden und den Schutz unserer natürlichen Ressourcen. Dazu muss der betriebliche Nährstoffkreislauf ausgewogen sein. Neben der Düngeverordnung (DüV) geben die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) und die Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung (WDüngV) den rechtlichen Rahmen hierfür vor.
Weiterführende Erläuterungen finden Sie unter
Nachfolgend sind hierzu die wichtigsten Vorgaben im Verlauf der Düngesaison aufgeführt. Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.
Bereits vor der Düngung und zur Planung am Jahresanfang sind zu beachten:
Kalkulation der organischen Dünger (Grenze 170 kg N/ha)
Mit organischen und organisch-mineralischen Dünger darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs nur so viel Stickstoff (N) ausgebracht werden, dass 170 kg N/ha und Jahr nicht überschritten werden.
Berechnung organischer Dünger (Grenze 170 kg N/ha) - LfL
Einhaltung des Lagerkapazität für organische Dünger
Die im Betrieb vorhandenen Wirtschaftsdünger und Gärreste müssen über festgesetzte Zeiten gelagert werden können. Für eine ordnungsgemäße Lagerung sind entsprechend große Kapazitäten nachzuweisen.
Lagerraumkapazität für organische Dünger - LfL
Aufzeichnungs- und Meldeplicht bei Auf- oder Abgabe von Wirtschaftsdüngern
Beim Abgeben, Befördern und/oder Aufnehmen von mehr als 200 Tonnen organischem Dünger pro Jahr sind die Vorgaben der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) zu beachten.
Vorgaben der Verbringungsverordnung - LfL
Berechnung der Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat
Die Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat (DüV) ist für jede Kultur und alle Schläge bzw. Bewirtschaftungseinheiten schriftlich zu erstellen. Ausgenommen sind lediglich kleine Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen.
Programm zur Düngebedarfsermittlung - LfL
Ziehen von Materialproben für Laboruntersuchungen
DüV und Stoffstrombilanzverordnung geben verschiedene Kennzahlen und Basisdaten für die Berechnungen vor. Es können und teilweise müssen (Rote Gebiete) aber auch eigene Untersuchungen von Materialproben durchgeführt werden.
Anleitung zum Ziehen von Materialproben - LfL
Bei der Düngung sind zu beachten:
Aktivierung erforderlich
Durch das
Klicken auf diesen Text werden in Zukunft YouTube-Videos im gesamten Internetauftritt eingeblendet.
Aus Datenschutzgründen weisen wir darauf hin, dass nach der dauerhaften Aktivierung Daten an YouTube übermittelt werden.
Auf unserer Seite zum
Datenschutz erhalten Sie weitere Informationen und können diese Aktivierung wieder rückgängig machen.
Bodennahe Gülleausbringung in Feldversuchen zur angepassten organischen Düngung
Aufzeichnung Düngemaßnahmen
Innerhalb von zwei Tagen müssen erfolgte Düngemaßnahmen aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen umfassen neben der Schlagbezeichnung und der Schlaggröße die Düngerart, die Ausbringmenge und die Gesamtmenge des ausgebrachten Stickstoffs und Phosphats. Bei Weidehaltung ist die Zahl der Weidetage sowie die Art und Zahl der Tiere nach Abschluss der Weidehaltung aufzuzeichnen. Bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres müssen die aufgebrachten Mengen dann zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammengefasst werden. Ebenso muss der ermittelte Düngebedarf einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammengefasst werden.
Berechnung Nährstoffvergleich und Stoffstrombilanz
Der betriebliche Nährstoffvergleich nach dem Feld-Stall-Ansatz ist nicht mehr rechtlich verpflichtend. Zur betrieblichen Orientierung kann es aber hilfreich sein, den Nährstoffvergleich zu rechnen. Im Hinblick auf die Stoffstrombilanz empfiehlt es sich für alle Betriebe, die Nährstoffe jährlich zu bilanzieren. Die Erstellung der Stoffstrombilanz ist schon jetzt für bestimmte Betriebe Pflicht.
Nährstoffvergleich und Stoffstrombilanz im landwirtschaftlichen Betrieb - LfL
Mehr zum Thema
Weitergehende und aktuelle Informationen zur Düngung bieten die Internetseiten der LfL.